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Wahlordnung des Seniorenbeirats

Wahlordnung für die Wahl zum Seniorenbeirat in der Stadt Amöneburg

I.

Der Seniorenbeirat wird von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

II.

Die Wahl findet durch Briefwahl statt.

III.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Amöneburger Bürgerinnen und Bürger, die bis zum Tag der Feststellung des Wahlergebnisses (Wahltag) das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

IV.

Wahlorgane sind:

  1. der Wahlleiter
  2. der Wahlausschuss

V.

(1) Der Wahlleiter wird vom Magistrat benannt.
(2) Der Wahlleiter beruft den Wahlausschuss, der außer dem Wahlleiter aus 5 Beisitzern besteht, und setzt im Einvernehmen mit dem Magistrat den Wahltag fest.

VI.

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 60. Tag vor der Feststellung des Wahlergebnisses zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dies geschieht durch Veröffentlichung in den Amöneburger Stadtnachrichten.
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge.
(3) Wahlvorschläge sind bis zum 35. Tag vor der Wahl bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einzureichen. Fällt der 35. Tag vor der Wahl auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der erste folgende Werktag als letzter Abgabetag festzulegen.
(4) Jeder Wahlberechtigte i.S. dieser Wahlordnung kann wählbare Personen als Kandidaten vorschlagen. In jedem Wahlvorschlag können ein oder mehrere Bewerber benannt werden. Auf dem Wahlvorschlag müssen der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und die Anschrift des Bewerbers aufgeführt sein.

Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung der Kandidaten beizufügen, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden und bereit sind, im Fall der Wahl das Mandat zu übernehmen.

Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen ist eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.

VII.

(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 30. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch diese Wahlordnung aufgestellt sind.
(3) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung bekannt.

VIII.

Die Stadtverwaltung übersendet spätestens am 20. Tag vor der Feststellung des Wahlergebnisses jedem Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen. Gleichzeitig informiert sie darüber, an welche Stellen und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlbriefe an den Wahlausschuss zurückgegeben bzw. zurückgesandt sein müssen.

IX.

(1) Die Stimmzettel werden in Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge.

X.

(1) Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein..
(2) Der Wahlausschuss zählt die Stimmen aus und stellt fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen sind und welche Bewerber gewählt worden sind.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 

XI.

Wenn ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein Gewählter stirbt oder seinen Sitz verliert, so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Sofern weniger als 10 Bewerber gewählt werden, weil nicht genügend Kandidaten zur Verfügung standen, verringert sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder im Seniorenbeirat entsprechend.

XII.

Nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter lädt der Magistrat zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates ein.

XIII.

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter Einspruch erheben.
(2) Über evtl. Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten auf das Ende der Einspruchfrist folgenden Sitzung.

XIV.

Diese Wahlordnung tritt am 16.10.2009 in Kraft.

Amöneburg, den 13.10.2009 MichaelRichter-Plettenberg Bürgermeister

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